Neue Wege im Umgang mit seinen Kunden beschreitet das Jobcenter Eichstätt. Dieses macht zur Regelung der gegenseitigen Rechte und Pflichten im Rahmen das Hartz-IV-Bezugs nicht nur von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch, Eingliederungsvereinbarungen (§ 15 SGB II) abzuschließen oder Eingliederungsverwaltungsakte zu erlassen, sondern gibt zusätzliche - und ausdrücklich als solche bezeichnete - Hausaufgaben auf. Wie in der wird dann auch das Nichtanfertigen der Hausaufgabe bestraft. Nur bestraft das Jobcenter Eichstätt nicht durch Verweise oder Nachsitzen, sondern durch Absenken des Arbeitslosengelds II.
Zu Unrecht, wie das Sozialgericht München nun in einem aktuellen Fall entschied.
Dem betroffenen Grundsicherungsempfänger war u.a. die Hausaufgabe aufgegeben worden, bestimmte Fragen zu beantworten und selbst bestimmte Fragen schriftlich - nicht mündlich - zu formulieren. Das Sozialgericht hielt diese Vorgehensweise des Jobcenters jedoch für rechtswidrig. Zum einen seien die einzelnen "Hausaufgaben" nicht klar und eindeutig formuliert. Zum anderen sei auch nicht nachvollziehbar, inwieweit eine solche Hausaufgabe zielführen sei und dazu beitragen können, den Betroffenen in Arbeit einzugliedern.
SG München. 23.07.2015, Az. S 8 S 1505/15 ER
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27.07.2015