Die Untersuchung eines Leistungsbeziehers der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II auf eine Suchtmittelabhängigkeit ist für die Entscheidung über die Leistung nur dann erforderlich gemäß § 62 SGB I, wenn es aus dem Verhalten des Antragstellers oder sonst zugänglichen Informationen Hinweise hierauf gibt. Erfolgt eine solche Untersuchung (hier: Drogenscreening einer Urinprobe sowie Untersuchung einer Blutprobe auf Blutalkohol) ohne genügende konkrete Hinweise auf eine Suchtmittelabhängigkeit, stellt dies einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs.1, Art. 2 Abs. 1 GG dar. Ein Anspruch auf Geldentschädigung kommt jedoch nur in Betracht, wenn der Eingriff derart schwerwiegend ist, dass dieser nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann.
Das ist noch nicht der Fall, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen des Eingriffs in engen Grenzen halten, weil der Verdacht einer Suchtmittelabhängigkeit nicht an die Öffentlichkeit gelangt ist,
kein Anlass für die Annahme besteht, dass die Bundesagentur für Arbeit gegenüber Leistungsbeziehern der Grundsicherung für Arbeitssuchende generell in gleicher oder ähnlicher Weise vorgeht und Anlass und Beweggründe der handelnden Personen im vorliegenden Fall nicht so schwer wiegen, dass zum Ausgleich eine Geldentschädigung geboten erscheint.
LG Heidelberg, Urteil vom 22.8.2013, Az. 3 O 403/11
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12.09.2013