Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
24.02.2016

Unfallversicherungsschutz bei Teilnahme am Firmenlauf

Der beklagte Unfallversicherungsträger vertrat die Auffassung, es könne nicht unterstellt werden, dass alle Mitarbeiter des Arbeitgebers aufgrund ihrer konditionellen Fähigkeiten in der Lage gewesen wären, an einem solchen Laufwettbewerb teilzunehmen. Vielmehr sei ein Teil der Beschäftigten bereits aufgrund gesundheits- und altersbedingten Einschränkungen gehindert, an einem Firmenlauf teilzunehmen. Als rein sportliche Veranstaltung sei der Firmenlauf auch nicht geeignet, zur Förderung des Gemeinschaftsgedankens in dem Unternehmen beizutragen. Die Gesamtheit der Belegschaft werde nicht angesprochen, sondern nur sportlich interessierte und aktive Beschäftigte. Es sei dabei auch nicht maßgeblich, dass der Arbeitgeber zur Teilnahme an dem Firmenlauf aufgefordert und die damit verbundenen Kosten getragen habe. Außerdem sei die erforderliche Mindestbeteiligungsquote von 20 % der Belegschaft nicht erfüllt, da von 30.000 Beschäftigten insgesamt nur 1.200 Mitarbeiter an dem Lauf teilgenommen hätten.
 
Dieser Einschätzung folgten die Richter des Sozialgerichts Detmold nicht. Eine feste Mindestbeteiligungsquote als starre Grenze könne ohnehin nicht gefordert werden, vielmehr seien immer die konkreten Verhältnisse im Einzelfall im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung ausschlaggebend. Bei einer Quote von 16 % sei von einem eindeutigen Missverhältnis nicht auszugehen. Zumindest müsse aus Vertrauensschutzgesichtspunkten Versicherungsschutz bejaht werden, da die Beteiligungsquote zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht feststehe.

Außerdem war das Programm – nach Auffassung der Kammer – so gestaltet, dass der Gemeinschaftsgedanke im Unternehmen im Vordergrund stand. Insbesondere wurde die Gesamtheit der Belegschaft angesprochen. Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Arbeitgeber in dem Flyer, mit dem zur Teilnahme an der Veranstaltung eingeladen wurde, ausdrücklich darauf hingewiesen hat, die Streckenlänge von 6,0 km sei für jeden machbar. Interessierte Beschäftigte konnten außerdem sog. Fan-Tickets erhalten, ohne sich an dem Lauf selbst zu beteiligen.

Eine engere Sichtweise verbietet sich nach Auffassung der Kammer bereits deshalb, weil es in jedem Unternehmen (geh-)behinderte Mitarbeiter geben dürfte, die nicht in der Lage sind, auch nur wenige Meter zu gehen. Jeder Betriebsausflug, bei dem auch nur ein kleiner Spaziergang zum Programm gehört, stünde dann nicht mehr unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

SG Detmold, Urteil v. 19.03.2015, S 1 U 99/14; PM vom 23.02.2016