Private Ziergärten, die eine Fläche von mehr als 2.500 qm haben und besonders pflegeintensiv sind, sind Unternehmen im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung und unterliegen damit der Beitragspflicht.
Dies entschied die 3. Kammer des Sozialgerichts Marburg in einem jetzt veröffentlichten Urteil. Der Kläger ist Eigentümer eines insgesamt 7.700 qm großen Grundstücks. Zusammen mit seiner Ehefrau hat er darauf einen abwechslungsreichen Landschaftsgarten geschaffen. Unter dem Titel „Englischer Teichgarten im Marburger Land“ wurde er sogar in der Fernsehreihe „Hessens schönste Gärten“ des Hessischen Rundfunks präsentiert. Dadurch erfuhr auch die beklagte Unfallversicherung von dem großzügigen Garten und setzte prompt entsprechende Versicherungsbeiträge dafür fest.
Ein großer Garten ist ein landwirtschaftliches Unternehmen
Der zuständige Marburger Richter begründete das Urteil damit, dass die Versicherungspflicht keine landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks voraussetze. Vielmehr seien auch reine Ziergärten mit einer Größe von mehr als 2.500 qm als landwirtschaftliche Unternehmen anzusehen, wenn sie einen erheblichen Pflege- und Arbeitsaufwand erforderten. Da es sich bei dem Garten des Klägers um einen modellierten Landschaftsgarten und nicht um eine wilde Wiese oder eine Rasenfläche handele, seien die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht erfüllt, so dass die Heranziehung zu den Versicherungsbeiträgen rechtmäßig sei.
Sozialgericht Marburg, Urteil vom 12.10.2012, Az: S 3 U 65/09; PM vom 27.11.12
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27.12.2012