In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Regensburg (Az. S 13 SB 56/14) hat der Freistaat Bayern, v.d.d. Landesversorgungsamt Bayreuth, bei meinem an systemischer Mastozytose (ICD-10: Q 82.2) leidenden Mandanten einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt, nachdem außergerichtlich lediglich ein GdB von 30 festgestellt worden war.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Zuge des Klageverfahrens angegeben, dass ein GdB von 50 für die systemische Mastozytose zustandsgerecht gerecht. Dem hat sich der beklagte Versorgungsträger dann angeschlossen und ein entsprechendes Anerkenntnis (§ 101 SGG) abgegeben.
Siehe auch:
GdB bei systemischer Mastozytose
Allgemeines zum GdB
Artikel
18.11.2014