Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
02.11.2015

Und täglich grüßt das ... Jobcenter

Der Mandant ist aus dem Landkreis Cham in den Landkreis Regensburg umgezogen. Er beantragte dann, im Landkreis Regensburg angekommen, beim Jobcenter Landkreis Regensburg Leistungen nach dem SGB II ("Hartz IV"). Soweit nicht ungewöhnlich. Ungewöhnlich aber das, was sich daran angeschlossen hat:

Das Jobcenter Landkreis Regensburg lehnt den Hartz IV-Antrag des Mandanten ab. Er habe - jedenfalls so die Vermutung des Jobcenters - im Landkreis Regensburg weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt (Die Ablehnung allein mit dieser Begründung ist übrigens rechtswidrig, da der unzuständige Grundsicherungsträger den Antrag dann an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten hat). Dagegen wurde Widerspruch eingelegt. Mit Erfolg. Das Jobcenter Landkreis Regensburg hob die Ablehnungsentscheidung auf und leitete den Antrag an das - aus seiner Sicht zuständige - Jobcenter Cham weiter.

Das Jobcenter Cham wiederum lehnt dann den Antrag ebenfalls ab. Ebenfalls mit der Begründung, man sei örtlich nicht zuständig. Der Mandant habe im Landkreis Cham weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt. Vielmehr sei wohl das Jobcenter Landkreis Regensburg zuständig; man möge sich doch dorthin wenden (Zur Ablehnung wegen "örtlicher Unzuständigkeit" gilt auch hier das oben Gesagte: Die Ablehnung allein mit dieser Begründung ist rechtswidrig, da der unzuständige Grundsicherungsträger den Antrag dann an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten hat). Dagegen wurde ebenfalls und natürlich Widerspruch eingelegt. Auch hier mit dem zu erwartenden Erfolg. Das Jobcenter Cham hob die Ablehnungsentscheidung auf und leitete den Antrag an das - aus seiner Sicht zuständige - Jobcenter Regensburg weiter.


Da wären wir nun wieder. Auf die neue Entscheidung des Jobcenters für den Landkreis Regensburg darf man gespannt warten.

Zur Leistungsgewährung wurde im Übrigen zwischenzeitlich das Jobcenter Landkreis Regensburg durch einstweilige Anordnung durch das Sozialgericht Regensburg verpflichtet, so dass der Mandant Leistungen erhalten hat und die Zuständigkeitsstreitereien durchaus verwundert - aber entspannt - verfolgen kann.