In einem weiteren Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Landshut(Az. S 1 SB 591/14) hat der Freistaat Bayern, v.d.d. Landesversorgungsamt Augsburg, bei meinem an systemischer Mastozytose (ICD-10: Q 82.2) leidenden Mandanten einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 anerkannt, nachdem im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren lediglich ein GdB von 30 festgestellt worden war.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat im Verfahren vor dem Sozialgericht ausgeführt, dass ein GdB von 50 für die systemische Mastozytose zustandsgerecht gerecht.
Dem hat sich der beklagte Versorgungsträger dann angeschlossen und ein entsprechendes Anerkenntnis (§ 101 SGG) abgegeben.
Siehe auch:
GdB 50 bei systemischer Mastozytose
Und wieder: GdB 50 bei systemischer Mastozytose
Allgemeines zum GdB
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09.10.2015