Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat (§ 22 Abs. 5 S. 1 SGB II). Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann, der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt (§ 22 Abs. 5 S. 2 SGB II).
Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet aben, greift das in § 22 Abs. 5 S. 1 SGB II normierte Zusicherungserfordernis aber dann nicht, wenn sie im Zeitpunkt des Auszugs aus dem elterlichen Haushalt keine Leistungen nach dem SGB II beantragt oder bezogen haben.
SG Karlsruhe, Urteil vom 6.8.2013, Az. S 12 AS 601/13
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29.08.2013