Bei der Bemessung der strafrechtlichen Geldstrafe und der Anordnung von Zahlungserleichterungen ist darauf zu achten, dass dem Hartz-IV-Leistungsempfänger monatlich mindestens 70 % des Regelbedarfs als unerlässliches Existenzminimum verbleiben. Zur Ermittlung des für eine Geldstrafe zur Verfügung stehenden Nettoeinkommens sind bei Leistungsempfängern nach dem SGB II neben dem Regelbedarf auch Leistungen für Unterkunft und Heizung einzubeziehen.
OLG Braunschweig, Beschluss vom 19.05.2014, Az. 1 Ss 18/14
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12.06.2014