Der 55 Jahre alte Kläger wurde auf dem Heimweg von der Arbeit beim Busfahren kontrolliert. Nach Ansicht der Kontrolleurin hatte er keinen gültigen Fahrausweis. Sie informierte deswegen die Polizei. Als diese am Ende der Fahrt die Personalien des Klägers feststellen wollte, verweigerte er jegliche Angaben und zeigte seinen Personalausweis nicht vor. Nach den Behauptungen des Klägers wurde er dann an einen Streifenwagen gestellt und mit körperlicher Gewalt zu Boden gebracht. Von seinen Ärzten wurden Prellungen, Hämatome und eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die vom Kläger deswegen begehrte Entschädigung ab, da kein Arbeitsunfall vorliege.
Das Sozialgericht hat in dem jetzt Urteil im Ergebnis der Berufsgenossenschaft Recht gegeben. Zwar bestehe Versicherungsschutz nicht nur bei der Arbeit, sondern auch auf dem Hin- und Rückweg. Dies gelte aber nur, wenn das Verhalten des Klägers zum Zeitpunkt des Unfalls in einem inneren Zusammenhang mit dem Zurücklegen des Weges stehe. Hierbei handele es sich um eine wertende Entscheidung. Kein innerer Zusammenhang bestehe, wenn der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls ganz überwiegend eigene Interessen verfolge. So liege es hier. Der Kläger habe bei der Verweigerung von Angaben gegenüber der Polizei nur eigene Interessen verfolgt. Er habe die Feststellung seiner Identität verhindern wollen.
Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 29.01.2016, Az.: S 3 U 182/13; PM v. 19.05.2016
Mehr zum Thema: Arbeitsunfall
Artikel
06.06.2016