Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
02.09.2013

Steuern sparen - Behinderung feststellen lassen

Die Hauptgründe, das Vorliegen einer Behinderung und deren Grad (GdB) feststellen zu lassen, sind in der Praxis der Sonderkündigungsschutz für behinderte Menschen (§ 85 SGB IX) und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente (§ 37 SGB VI). Eine festgestellte Behinderung kann daneben aber auch steuerliche Vorteile bereits ab einem GdB von 25 bieten, den Behinderten-Pauschbetrag.

Behinderte Menschen können unter den Voraussetzungen des § 33b EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB:

von 25 und  30:310 €
von 35 und  40:430 €
von 45 und  50:570 €
von 55 und  60:720 €
von 65 und  70:890 €
von 75 und  80:1.060 €
von 85 und  90:1.230 €
von 95 und 100:1.420 €

Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag sogar auf 3.700 €.



Die Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, deren GdB mit mindestens 50 festgestellt ist sowie behinderte Menschen, deren GdB mit mindestens 25 festgestellt ist, wenndem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.