Behinderte Menschen können unter den Voraussetzungen des § 33b EStG anstelle einer Steuerermäßigung nach § 33 EStG einen Pauschbetrag geltend machen. Die Höhe des Pauschbetrags richtet sich nach dem GdB:
von 25 und 30: | 310 € |
von 35 und 40: | 430 € |
von 45 und 50: | 570 € |
von 55 und 60: | 720 € |
von 65 und 70: | 890 € |
von 75 und 80: | 1.060 € |
von 85 und 90: | 1.230 € |
von 95 und 100: | 1.420 € |
Für behinderte Menschen, die hilflos sind und für Blinde erhöht sich der Pauschbetrag sogar auf 3.700 €.
Die Pauschbeträge erhalten behinderte Menschen, deren GdB mit mindestens 50 festgestellt ist sowie behinderte Menschen, deren GdB mit mindestens 25 festgestellt ist, wenndem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist, oder die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.