Steuerberater sind nicht berechtigt, Mandanten in Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV gegenüber zu vertreten. Die Vertretung in Verfahren nach § 7a SGB IV stellt eine weder vom RDG noch von anderen gesetzlichen Erlaubnisnormen gedeckte Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 3 RDG dar. Das gilt nicht nur für Widerspruchsverfahren, sondern auch schon im reinen Verwaltungsverfahren nach § 7a SGB IV.
BSG, 06.03.2014, Az. B 12 R 4/12 R
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11.03.2014