Nach einer aktuellen (Eil-) Entscheidung des SG Regensburg muss der Träger der Sozialhilfe (hier: Bezirk Oberpfalz) für einen heimuntergebrachten SGB-XII-Leistungsempfänger, der im Verfahren von Rechtsanwalt Mathias Klose vertreten wurde, die Fahrtkosten zu ambulanten (Zahn-) Arztbehandlungen übernehmen, wenn diese Fahrten notwendig sind, der Betroffene nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden kann und weder Krankenkasse noch das Pflegeheim die Kosten vorrangig übernehmen müssen. Der entsprechende Anspruch folgt aus § 27b Abs. 2 S. 2 SGB XII, es handelt sich um einen Anspruch auf Erhöhung des Barbetrags.
Sozialgericht Regensburg, Beschluss vom 03.04.2014, Az. S 16 SO 4/14 ER
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03.04.2014