Die Kosten für einen behinderungsbedingt notwendigen Hausnotruf sind vom zuständigen Sozialhilfeträger vollständig zu erstatten. Eine Begrenzung der Kostenübernahme auf einen Teil der Hausnotruf-Kosten, eine „Grundgebühr“, ist nicht zulässig.
Die Klägerin aus Wiesbaden wohnt in einer Einrichtung des „betreuten Wohnens“ und erhält Eingliederungsleistungen durch den Sozialhilfeträger. Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält sie mangels festgestellter Pflegestufe nicht. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass bei ihr aus behinderungsbedingten Gründen ein Hausnotrufsystem erforderlich ist. Hiermit kann jederzeit – bei einem Notfall – ein Kontakt zum Rettungsdienst hergestellt werden. Die Behörde war der Ansicht, dass der Klägerin lediglich die Grundgebühr für diesen Kontakt zusteht, darüber hinausgehende kostenpflichtige Leistungen des Notrufanbieters, wie z.B. für die Hinterlegung eines Hausschlüssels, seien nicht zu erstatten.
Die Wiesbadener Richter gaben der Klägerin Recht. Es sei keine gesetzliche Grundlage erkennbar, die Kosten einer Notrufeinrichtung aufzuteilen. Da die Notrufschaltung behinderungsbedingt erforderlich sei, sei sie auch vollständig zu finanzieren. Dies gelte auch für den in der Gesamtgebühr von 34,77 € enthaltenen Anteil für das Vorhalten eines Schlüssels mit entsprechender Rettungsmöglichkeit.
Sozialgericht Wiesbaden, Urteil vom 30.04.2014, AZ: S 30 SO 172/11; PM vom 12.06.2014
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17.06.2014