Krebs ist eine der häufigsten Todesursachen in Deutschland, obwohl die Diagnose Krebs heute längst kein Todesurteil mehr ist. Wenn aber die Ärzte mit chirurgischen, strahlen- und chemotherapeutischen Mitteln das Tumorwachstum nicht stoppen können, was muss dann die Krankenkasse noch übernehmen? Muss die Kasse auch nicht zugelassene Medikamente erstatten? Und wie lange dauert es, wenn man gegen die Kasse gerichtliche Hilfe beansprucht?
Das Bayerische Landessozialgericht hat dazu eine klärende Eilentscheidung veröffentlicht.
Ein 46jähriger Patient war an einem hirneigenen bösartigen Tumor erkrankt. Operative, radiologische und chemotherapeutische Maßnahmen konnten aber den Krebs nicht stoppen. Das Leben des Patienten war akut bedroht. Die behandelnden Ärzte einer hoch angesehenen Universitätsklinik sahen nur noch die Chance, mittels des Medikaments Avastin den tödlichen Verlauf zu stoppen oder wenigstens zu verlangsamen. Dieses Mittel ist aber für diese konkrete Krebsbehandlung nicht zugelassen. Deshalb lehnte die Kasse es ab, die Therapie zu übernehmen. Sie stützte sich dabei auf die Einschätzung des Medizinischen Dienstes (MDK).
Das Bayerischen Landessozialgericht hat die Kasse im Eilverfahren zur Kostenfreistellung verpflichtet. Die besondere Dringlichkeit - so die Entscheidung - verbietet es, den Patienten auf ein langwieriges Verfahren mit Beweiserhebung und Sachverständigengutachten zu verweisen. Vielmehr sind die Rechtsgüter des Patienten und der Krankenkasse gegeneinander abzuwägen. Dabei sind der im Grundgesetz verankerte Schutz von Leben und Gesundheit mit den Interessen aller Beitragszahler abzuwägen, keine Kosten aussichtsloser Behandlungen zu tragen. Das bedeutet im Falle des Patienten: Die zugelassenen Methoden der medizinischen Wissenschaft waren als erfolglos ausgeschöpft anzusehen und nach ärztlicher Einschätzung war die Avastintherapie auf Grund gesicherter Daten als erfolgreich einzuschätzen. Unter diesen Voraussetzungen überwiegt das Rechtsgut des Patienten auf Leben. Das mehr oder weniger rein finanzielle Risiko einer nicht vollständig sicheren Therapie hat dahinter zurückzustehen.
Bayer. LSG Beschluss vom 8.4.2013 - L 5 KR 102/13 B ER; PM vom 30.04.2013
Artikel
03.05.2013