Untersuchungshaftgefangene haben gegenüber dem Land Nordrhein-Westfalen einen Anspruch auf Sehhilfen und prothetische Zahnversorgung. Nachrangig zu gewährende Sozialhilfeleistungen kommen deshalb nicht in Betracht.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden. Ein seit Februar 2014 in der Justizvollzugsanstalt Hagen einsitzender Untersuchungshäftling ist mit seinem Antrag gescheitert, die Stadt Hagen zu verpflichten, die Kosten für seine Versorgung mit neuen Sehhilfen und den Ersatz eines abgebrochenen Stiftzahnes als Sozialhilfeleistung zu übernehmen.
Zur Begründung führt das Sozialgericht Dortmund aus, dem Antragsteller stehe ein diesbezüglich vorrangiger Krankenbehandlungsanspruch gegenüber dem Land NRW nach Maßgabe des § 25 des Untersuchungshaftvollzugsgesetzes NRW zu. Jedenfalls soweit die Untersuchungshaft wie hier länger dauere, seien auch zahnprothetische Leistungen und Sehhilfen in der Haft zu erbringen.
Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 28.08.2014, Az.: S 41 SO 318/14 ER; PM vom 02.09.2014
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10.09.2014