Der 2005 geborene Antragsteller leidet an einer komplexen Muskelerkrankung mit schubförmigem Verlauf. Seinen Antrag auf Übernahme der Kosten für die Nachmittagsbetreuung in der Offenen Ganztagsschule (OGS) lehnte die Behörde mit der Begründung ab, der reguläre Schulbesuch des Antragstellers sei unter Inanspruchnahme eines Schulbegleiters bereits gesichert.
Das Gericht hat aber in seinem dem Eilantrag stattgebenden Beschluss ausgeführt, der Anspruch auf einen Schulbegleiter bestehe auch für die Zeit der Teilnahme an den Nachmittagsangeboten der OGS.
Es handele sich hierbei um Hilfen zu einer angemessenen Schulbildung i.S.d. gesetzlichen Regelungen sowie der Eingliederungshilfeverordnung. Die Bestimmungen umfassten nicht nur den Pflichtunterricht in der Schule, sondern auch die nachmittägliche Betreuung, die geprägt von schulischen Inhalten sei, und diese stützten und förderten.
Sozialgericht Gießen, Beschluss vom 02.09.2015, Az.: S 18 SO 131/15 ER (PM v. 08.09.2015)
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18.09.2015