Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
30.07.2014

Sanktion nur nach Aufhebung des SGB-II-Bewilligungsbescheids

Bezieher von Arbeitslosengeld II ("Hartz IV) erhalten sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz, wenn das Jobcenter bewilligte Leistungen wegen Meldeversäumnissen kürzt, ohne den Bewilligungsbescheid aufzuheben.


Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf den Antrag eines Leistungsbeziehers aus Hagen. Das Jobcenter Hagen hatte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von 782,- Euro gewährt (Regelbedarf und Wohnkosten). Wegen zweier Meldeversäumnisse des Leistungsempfängers kürzte das Jobcenter den Regelbedarf von 391,- Euro um 20 %, ohne den Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben.

Auf den Antrag des Leistungsempfängers hat das Sozialgericht Dortmund das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, Leistungen der Grundsicherung in der durch den Bewilligungsbescheid festgesetzten Höhe vorläufig auszuzahlen. Das Jobcenter habe es versäumt, mit den Sanktionsbescheiden den Bewilligungsbescheid in der Höhe der Minderungsbeträge teilweise aufzuheben.

Es liege auch ein Anordnungsgrund im Sinne einer besonderen Eilbedürftigkeit vor: Zwar sei die Leistungsminderung um 20 % noch nicht existenzbedrohend. Zu Gunsten des Antragstellers sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin ihm eine bereits bewilligte Leistung zu Unrecht vorenthalte.

Sozialgericht Dortmund, Beschluss vom 26.05.2014, Az.: S 35 AS 1758/14 ER; PM vom 24.07.2014