Der 8. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat am 30.04.2014 eine verbreitete Praxis der Rentenversicherungsträger zur Begrenzung von Reisekosten bei Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen für rechtswidrig erklärt. Die Entscheidung ist bedeutsam für zahlreiche Teilnehmer von beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen, denen Pendelkosten entstehen.
Der Kläger, ein 40jähriger Lippstädter, nahm im Jahr 2010 an einer Rehabilitationsmaßnahme im Berufsförderungswerk Dortmund teil. Er pendelte täglich mit dem Pkw von Lippstadt nach Dortmund. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen begrenzte die Erstattung seiner Fahrtkosten entsprechend der allgemeinen Praxis der Rentenversicherungsträger auf 269 Euro monatlich. Der Kläger hat demgegenüber verlangt, ihm Fahrtkosten nach dem Bundesreisekostengesetz zu bewilligen (täglich 35 Euro), monatlich begrenzt auf die Kosten einer auswärtigen Unterbringung in Dortmund (412,50 Euro).
Der 8. Senat hat der Klage mit Urteil vom 30.04.2014 stattgegeben. Die in den sog. Reisekostengrundsätzen der Rentenversicherungsträger geregelte und auch in den Informationsblättern für die Versicherten wiedergegebene Praxis, die Pendelkosten auf 269 Euro zu deckeln, sei rechtswidrig. Es gebe dafür keine gesetzliche Grundlage. Die Erstattung von Fahrtkosten für Teilnehmer an Rehabilitationsmaßahmen sei in den Regelungen zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen des Sozialgesetzbuchs abschließend geregelt. Die Regelung sei in den vergangenen Jahren mehrfach geändert worden, ohne dass der Gesetzgeber dabei den ausdrücklichen Vorschlag sowohl der Bundesagentur für Arbeit als auch des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger aufgegriffen habe, sie um eine ausdrückliche Begrenzung der Fahrtkosten für Pendler auf 269 Euro monatlich zu ergänzen. Weil der Senat die Rechtslage für eindeutig hält, hat er die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2014 - L 8 R 875/13 - PM vom 07.05.2014
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08.05.2014