Wer einen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegeversicherungsleistungen in seiner häuslichen Umgebung nicht erwerbsmäßig pflegt, ist rentenversicherungspflichtig. Die Beiträge zahlt die Pflegeversicherung. Voraussetzung ist allerdings ein Pflegeumfang von wenigstens 14 Wochenstunden. Hat der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) den erforderlichen Umfang der häuslichen Pflege nicht im Einzelfall festgestellt, ist auf die schlüssigen und glaubhaft gemachten Angaben der Pflegeperson oder des Pflegebedürftigen abzustellen.
Eine Frau aus dem Main-Kinzig-Kreis pflegte ihre mittlerweile verstorbene Schwiegermutter, die Pflegegeld nach Pflegestufe I bezog. Sie beantragte die Prüfung ihrer Rentenversicherungspflicht und die Zahlung von Versicherungsbeiträgen durch die Pflegekasse. Die Rentenversicherung lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der wöchentliche Pflegeaufwand unter 14 Stunden liege. Die 62-jährige Frau hingegen berief sich darauf, dass der MDK keine individuellen Feststellungen getroffen habe, um den konkreten tatsächlichen Pflegeaufwand zu ermitteln. Zum Beleg, dass dieser Aufwand über 14 Stunden liege, legte sie ein Pflegetagebuch sowie eine Aufstellung über die hauswirtschaftliche Versorgung vor.
Die Darmstädter Richter des hessischen LSG gaben der Frau Recht und bejahten die Rentenversicherungspflicht.
Nach den Begutachtungsrichtlinien seien der tatsächlich anfallende individuelle Hilfebedarf zu bewerten und der Zeitaufwand in Stunden abzuschätzen. Dennoch habe der MDK keine eigenen Feststellungen zur tatsächlichen Hilfeleistung im Rahmen des medizinisch und pflegerisch Notwendigen getroffen. Stattdessen habe er nicht maßgebliche Pauschalen herangezogen. Daher seien die Angaben der klagenden Frau – soweit schlüssig - heranzuziehen. Neben dem unstreitigen Grundpflegebedarf von täglich 51 Minuten seien danach mindestens 1 Stunde und 16 Minuten täglich für die Hauswirtschaft nötig gewesen. Damit habe der Pflegebedarf von mehr als 14 Stunden wöchentlich vorgelegen.
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 26.09.2013, Az.: L 1 KR 72/11; PM vom 08.10.2013
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10.10.2013