Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
09.09.2014

Rechtsprechung bestätigt: Sozialhilfeträger muss Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen tragen

Nachdem die 16. Kammer des Sozialgerichts Regensburg bereits mit Beschluss vom 03.04.2014 (Az. S 16 SO 4/14 ER) entschieden hatte, dass der Sozialhilfeträger unter bestimmten Umständen die Kosten der Fahrten zu ambulanten Arztbehandlungen übernehmen muss, hat nun die 9. Kammer des Sozialgerichts Regensburg durch Beschluss vom 05.09.2014 (Az. S 9 SO 61/14 ER) diese Rechtsauffassung bestätigt.


Der entsprechende Anspruch, der vom Bezirk Oberpfalz als SGB-XII-Träger außergerichtlich verneint wurde, folgt nach Auffassung des Gerichts aus § 27 b SGB XII, soweit kein Dritte vorrangig verpflichtet ist. Es handelt sich um weiteren notwendigen Lebensunterhalt.