Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
16.10.2013

Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2014

Das Bundeskabinett hat am 16. Oktober 2013 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 beschlossen.

Dazu erklärt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2012) turnusgemäß angepasst. Die Werte werden – wie jedes Jahr – auf Grundlage klarer, unveränderter gesetzlicher Bestimmungen mittels Verordnung festgelegt. Für die weit überwiegende Mehrheit der Versicherten ändert sich die Beitragsbelastung durch die neuen Werte im Jahr 2014 nicht. Nur für Versicherte, die mit ihren Verdiensten im Jahr 2013 oberhalb der sogenannten Beitragsbemessungsgrenze liegen, erhöht sich die Beitragsbelastung im Jahr 2014, weil diese Grenzen steigen. Die den Sozialversicherungsrechengrößen 2014 zugrundeliegende Einkommensentwicklung im Jahr 2012 betrug in den alten Bundesländern 2,81 Prozent und in den neuen Bundeslän­dern 2,42 Prozent. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung wird demgegenüber eine Einkommensentwicklung für Gesamtdeutschland im Jahr 2012 in Höhe von 2,80 Prozent zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung der jeweiligen Einkommensentwicklung wird auf die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen ("Ein-Euro-Jobs") abgestellt.

Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung Bedeutung hat (unter anderem für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlagen für freiwillige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung), erhöht sich auf 2.765 Euro/Monat (2013: 2.695 Euro/Monat). Die Bezugsgröße (Ost) steigt auf 2.345 Euro/Monat (2013: 2.275 Euro/Monat).

Die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steigt auf 5.950 Euro/Monat (2013: 5.800 Euro/Monat) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) auf 5.000 Euro/Monat (2013: 4.900 Euro/Monat).

Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (Jahresarbeitsentgeltgrenze) steigt auf 53.550 Euro (2013: 52.200 Euro). Für Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 aufgrund der zu diesem Zeitpunkt geltenden Regelungen wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei waren, steigt die Jahresarbeitsentgeltgrenze auf 48.600 Euro (2013: 47.250 Euro). Unabhängig davon, welche Versicherungspflichtgrenze gilt, beträgt die Beitragsbemessungsgrenze für das Jahr 2014 für alle Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung 48.600 Euro jährlich (2013: 47.250 Euro) bzw. 4.050 Euro monatlich (2013: 3.937,50 Euro).

Rechengrößen der Sozialversicherung 2014 (vorbehaltlich Zustimmung Bundesrat):

 WestOst
 MonatJahrMonatJahr
Beitragsbemessungsgrenze: allgemeine Rentenversicherung5.950  €71.400 €5.000 €60.000 €
Beitragsbemessungsgrenze: knappschaftliche Rentenversicherung7.300 €87.600 €6.150 €73.800 €
Beitragsbemessungsgrenze: Arbeitslosenversicherung5.950 €71.400 €5.000 €60.000 €
Versicherungspflichtgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.462,50 €53.550 €4.462,50 € 53.550 €
Beitragsbemessungsgrenze: Kranken- u. Pflegeversicherung4.050 €48.600 €4.050 €48.600 €
Bezugsgröße in der Sozialversicherung2.765 €*33.180 €* 2.345 €28.140 €
     
vorläufiges Durchschnittsentgelt/Jahr in der Rentenversicherung 34.857 €
*In der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung gilt dieser Wert bundeseinheitlich.
 
Die Verordnung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats.
 
PM des BMAS vom 16.10.2013