Ist ein Elternteil im Pflegeheim untergebracht und reichen Einkommen und Vermögen des Elternteils nicht aus, um die Heimkosten zu tragen, tritt der Sozialhilfeträger ein und kommt für die ungedeckten Heimkosten auf. Der Sozialhilfeträger versucht dann aber regelmäßig auch, für die erbrachten Leistungen, Dritte in Regress zu nehmen, insbesondere die Kinder des Pflegebedürftigen, da auch Kinder ihren Eltern grundsätzlich zum Unterhalt verpflichtet sind. Man spricht rechtlich vom Elternunterhalt. Die Unterhaltsansprüche des pflegebedürftigen Elternteils gehen kraft Gesetzes auf den Sozialhilfeträger in dem Umfang über, in dem Sozialhilfeleistungen erbracht wurden (§ 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Nach § 94 Abs. 4 S. 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe den übergegangenen Unterhalt aber grundsätzlich nur von der Zeit an fordern, zu welcher er dem Unterhaltspflichtigen die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt hat.
Daher erhalten Kinder in solchen Fällen relativ schnell Post vom jeweiligen Sozialamt, die sog. Rechtswahrungsanzeige, in der auf den Anspruchsübergang hingewiesen wird.
Der SGB-XII-Träger möchte sich einerseits die Elternunterhaltsansprüche möglichst schnell und umfassend sichern und andererseits sollen die potenziell Unterhaltspflichtigen auch darauf hingewiesen und vorgewarnt werden, dass mit einer elternunterhaltsrechtlichen Inanspruchnahme gerechnet werden muss. Eine Rechtswahrungsanzeige stellt keinen Verwaltungsakt dar. Ein Widerspruch ist daher nicht möglich.
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26.09.2013