Ob jemand selbständig tätig ist oder in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis steht, ist besonders für die Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträge bedeutsam. Denn bei abhängig Beschäftigten trifft die Pflicht zur Beitragsentrichtung zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung grundsätzlich den Arbeitgeber, bedeutet für diesen also eine nicht unerhebliche finanzielle Belastung. Daher wird in der Praxis oftmals versucht, abhängige Beschäftigungsverhältnisse zu umgehen und etwa freie Mitarbeiterverträge mit Selbständigen zu schließen. Allerdings ist bei der Beurteilung, ob eine abhängige oder unabhängige Tätigkeit vorliegt, nicht die vertragliche Bezeichnung ausschlaggebend, sondern die praktische Durchführung der Tätigkeit.
Physiotherapeuten, die in einer fremden, als Leistungserbringer nach dem SGB V zugelassenen Praxis tätig sind, stehen typischerweise in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis, weil die Letztentscheidungsbefugnis nach §§ 124, 125 SGB V dem Praxisbetreiber zugewiesen ist.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 13.02.2014, L 5 R 1180/13 B ER
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25.02.2014