Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat gemäß § 60 Abs. 1 S. 1 SGB I alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen und Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Unter diese Mitwirkungspflicht aus § 60 SGB I fällt auch die Pflicht des Grundsicherungsempfängers nach dem SGB II, auf Verlangen des Jobcenters Kontoauszüge vorzulegen. Diese Vorlagepflicht gilt aber nicht schrankenlos.
Der Hartz-IV-Empfänger darf bei im Antragsverfahren vorgelegten Kontoauszügen grundsätzlich Empfänger und Verwendungszweck bei Ausgaben schwärzen. Dies gilt allerdings nur für Überweisungen an Dritte und nicht für Überweisungen auf weitere eigene Konten des Hilfeempfängers.
LSG Baden-Württemberg, 21.07.2014, Az. L 1 AS 2713/14 ER-B
Artikel
20.08.2014