Die Agentur für Arbeit soll nach § 15 SGB II im Einvernehmen mit dem kommunalen Träger mit jeder erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person die für ihre Eingliederung erforderlichen Leistungen vereinbaren (Eingliederungsvereinbarung). Kommt eine Eingliederungsvereinbarung nicht zustande, sollen die entsprechenden Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (Eingliederungsverwaltungsakt). In einer Eingliederungsvereinbarung oder einem -Verwaltungsakt können u.a. auch die Bewerbungsobliegenheiten des Leistungsempfängers festgelegt werden.
Werden in einem Eingliederungsverwaltungsakt in erheblichem Umfang kostenträchtige Bewerbungen vom Jobcenter verlangt , ist eine Regelung zur Übernahme von Bewerbungskosten erforderlich. Fehlt es an einer Kostenregelung, ist der Eingliederungsverwaltungsakt insoweit rechtswidrig. Eine Kostenregelung für Online-Bewerbungen oder telefonische Bewerbungen ist hingegen regelmäßig nicht erforderlich.
Bayerisches LSG, 31.03.2016, Az. L 7 AS 140/16 B ER
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22.04.2016