Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
25.06.2014

Pflegereformgesetz

Das erste Pflegereformgesetz (18/1798) der Bundesregierung liegt nach der Kabinettsentscheidung Ende Mai jetzt dem Bundestag zur Beratung vor. Demnach werden Anfang 2015 die Leistungen für Pflegebedürftige, Angehörige und Pflegekräfte systematisch erhöht. Der Beitrag zur Pflegeversicherung von derzeit 2,05 Prozent des Bruttoeinkommens (Kinderlose 2,3 Prozent) steigt Anfang nächsten Jahres um 0,3 Punkte auf dann 2,35 Prozent (2,6 Prozent für Kinderlose).
Mit zwei „Pflegestärkungsgesetzen“ sollen in dieser Wahlperiode die Beiträge in zwei Schritten um insgesamt 0,5 Prozentpunkte angehoben werden. Dadurch stehen dann rund fünf Milliarden Euro mehr pro Jahr für die Pflege zur Verfügung.


Zunächst werden ab 2015 mit 2,4 Milliarden Euro jährlich (0,2 Prozentpunkte) die ausgeweiteten Pflegeleistungen finanziert. Davon gehen 1,4 Milliarden Euro in die häusliche und eine Milliarde Euro in die stationäre Pflege. Vorgesehen sind konkrete Verbesserungen bei der sogenannten Verhinderungs- und Kurzzeitpflege wie auch bei der teilstationären Tages- und Nachtpflege. In der stationären Pflege soll den Angaben zufolge die Zahl der zusätzlichen Betreuungskräfte von bisher rund 25.000 auf bis zu 45.000 erhöht werden. Demenzkranke sollen dann auch die Leistungen der Tages- und Nachtpflege, der Kurzzeitpflege oder den Zuschlag für Mitglieder ambulant betreuter Wohngruppen erhalten.

Weitere 1,2 Milliarden Euro (0,1 Prozentpunkt) sind für einen Vorsorgefonds zugunsten der Baby-Boomer-Generation reserviert. Ab 2015 sollen 20 Jahre lang Beitragsgelder in den Fonds eingespeist und ab 2035 erneut 20 Jahre lang zur Stabilisierung der Beiträge von dort wieder entnommen werden. Aufgrund der demografischen Entwicklung wird nach Berechnungen der Bundesregierung die Zahl der Pflegebedürftigen von derzeit rund 2,5 Millionen über etwa 3,5 Millionen im Jahr 2030 auf mehr als vier Millionen im Jahr 2050 ansteigen. Nach 2055 soll die Zahl der Pflegefälle dann wieder sinken. Das maximale Kapitalvolumen des Fonds wird auf 37 bis 42 Milliarden Euro geschätzt.
Noch in dieser Wahlperiode soll schließlich mit dem zweiten Pflegestärkungsgesetz auch ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff eingeführt werden. Künftig wird es fünf statt drei Pflegestufen geben, um die Pflegebedürftigkeit genauer zuordnen zu können. Dabei wird nicht mehr zwischen körperlichen, geistigen und psychischen Beeinträchtigungen unterschieden. Vielmehr soll der Grad der Selbstständigkeit im Alltag entscheidend sein. Das soll unter anderem den Demenzkranken nachhaltig zugute kommen. Derzeit wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff in der Praxis noch erprobt, um eine Fehlsteuerung auszuschließen. Erst anschließend wird die neue Systematik offiziell eingeführt.

hib Nr. 331 vom 24.06.2014