Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III (ALG) bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, § 137 SGB III.
Der Arbeitslose hat sich grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 141 SGB III. Arbeitslose können sich bei der Meldung jedoch - ausnahmsweise - durch einen gesetzlichen Betreuer oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Genesung, nachzuholen. Der Vertreter bzw. Betreuer muss sich aber - ebenso wie es der Arbeitslose müsste - persönlich bei der Arbeitsagentur melden.
BSG, 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R
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28.01.2015