Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
28.01.2015

Persönliche Arbeitslosmeldung im SGB III

Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III (ALG) bei Arbeitslosigkeit hat, wer arbeitslos ist, sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt hat, § 137 SGB III.

Der Arbeitslose hat sich grundsätzlich persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos zu melden, § 141 SGB III. Arbeitslose können sich bei der Meldung jedoch - ausnahmsweise - durch einen gesetzlichen Betreuer oder einen rechtsgeschäftlichen Vertreter vertreten lassen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen an einer persönlichen Meldung gehindert sind; sie sind für diesen Fall verpflichtet, die persönliche Meldung bei der Arbeitsagentur unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern nach Genesung, nachzuholen. Der Vertreter bzw. Betreuer muss sich aber - ebenso wie es der Arbeitslose müsste - persönlich bei der Arbeitsagentur melden.


BSG, 23.10.2014, B 11 AL 7/14 R