Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
06.03.2015

PKH mit Ratenzahlung

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung vor dem Sozialgericht, Landessozialgericht oder Bundessozialgericht nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Das eigene Einkommen und Vermögen ist teilweise einzusetzen. Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht gegebenenfalls von der Höhe von Einkommen und Vermögen zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge (Raten) fest.

Gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte findet die Beschwerde statt. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist allerdings ausgeschlossen, wenn das Gericht die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint (§ 173 Abs. 3 Nr. 2a SGG). Dieser Ausschluss soll auch für die Bewilligung von PKH mit Ratenzahlung gelten: Eine Beschwerde gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlungsverpflichtung wegen der Ratenhöhe ist dem Antragsteller nicht eröffnet.


Bayerisches Landessozialgericht, 29.01.2015, Az. L 15 SB 16/15 B PKH.