Das Nachstellenlassen einer Brille auf dem Nachhauseweg von der Arbeit ist unversicherte Vor- bzw. Nachbereitungshandlung und unterfällt nicht mehr dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem SGB VII, wenn das Optikergeschäft nicht auf direktem Weg, sondern auf einem sog. Abweg liegt.
SG Augsburg, 14.11.2013, Az. S 8 U 246/13