Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
12.11.2015

Opferentschädigungsrecht: Berufsschadensausgleich lohnt!

Wer im Geltungsbereich des Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (Opferentschädigungsgesetz - OEG) oder auf einem deutschen Schiff oder Luftfahrzeug infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 S. OEG). Das Bundesversorgungsgesetz (BVG) sieht als Versorgungsleistung u.a. den Berufsschadensausgleich vor, den rentenberechtigte Beschädigte erhalten, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Die Einzelheiten regelt § 30 BVG sowie die Verordnung zur Durchführung des § 30 Absatz 3 bis 12 und des § 40a Absatz 1 und 5 des Bundesversorgungsgesetzes (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV).

Dass die Geltendmachung von Berufsschadensausgleich durchaus lohnenswert sein kann, zeigt ein aktueller Fall des Autors:

Die Mandantin war als Kind und junge Frau Opfer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe i.S.d. § 1 OEG, konkret von sexueller Nötigung und Vergewaltigung. Dadurch wurden insbesondere psychische Schädigungsfolgen (v.a. Depressionen und Angststörungen) hervorgerufen, die im Laufe der Jahre dazu geführt haben, dass die Mandantin ihrer Berufstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte und mittlerweile von Rente wegen Erwerbsminderung leben muss. Nach langwierigen und umfangreichen Verfahren (Widerspruchsverfahren - Klageverfahren - Güterichter) wurde der Mandantin nun am 29.10.2015 Berufsschadensausgleich rückwirkend bis Oktober 2010 bewilligt mit Zinsen: € 68.617,75.


Soziales Entschädigungsrecht lohnt also (auch wenn man einen "langen Atem" haben sollte)!