Die Mandantin begehrt Versorgung nach dem Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG). Sie war im Teenageralter mehrfach sexuell missbraucht und vergewaltigt worden. Infolge des sexuellen Missbrauchs Missbrauchs und der Vergewaltigung wurde sie schwanger. Sie hat das Kind geboren und erzogen. Aufgrund der Schwangerschaft und anschließenden Kindererziehung war es ihr aber nach erfolgreichem Schulabschluss nicht möglich, eine Ausbildung zu beginnen. Sie konnte bis heute daher immer auch nur Beschäftigungen für ungelernte Kräfte nachgehen.
Es stellte sich somit die Frage, ob und wie die Schwangerschaft infolge der Missbrauchshandlungen und Vergewaltigungen im Rahmen der nach dem OEG zu gewährenden sozialen Entschädigung zu berücksichtigen ist. So fand sich in der Behördenakte folgende Notiz: "Ob und inwiefern die Schwangerschaft und deren Folgen durch das OEG zu entschädigen sind, ist letztlich eine juristische Bewertung, die dem Referenten nicht zusteht, diese Fragen sollten daher noch einmal verwaltungsseitig geklärt werden."
Unstreitig handelt es sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts bei einem sexuellen Missbrauch bzw. einer Vergewaltigung um eine dem OEG unterfallende Handlung, die einen Versorgungsanspruch auslösen kann (vgl. BSGE 77,1). Die Frage, ob und inwiefern die Schwangerschaft und deren Folgen nach dem OEG zu entschädigen sind, beantwortet dann das Bayerische Landessozialgericht: Ist aus einer Vergewaltigung bzw. aus sexuellen Missbrauchshandlungen ein Kind hervorgegangen und das Opfer aus diesem Grunde gehindert gewesen, eine Berufsausbildung zu absolvieren, stellt dieser Umstand eine besondere berufliche Betroffenheit i.S.v. § 30 Abs. 2 BVG dar (Bayer. LSG, Urteil vom 28.07.2009, Az. L 15 VG 6/06), mit der Folge, dass der schädigungsbedingte Grad der Schädigung (GdS) zu erhöhen ist.
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04.02.2014