Zum 1. Januar tritt eine Vielzahl von gesetzlichen Änderungen im Bereich des Sozialrechts in Kraft. Die wichtigsten werden im Folgenden dargestellt.
Neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)
Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Für alleinstehende Bezieher von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld erhöht sich der Regelbedarf ab Jahresbeginn auf monatlich 391 €. Die Höhe der Regelbedarfsstufen ab 1. Januar 2014 im Einzelnen:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 € - Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 € - Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 € - Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 € - Regelbedarfsstufe 5
( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 € - Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €
Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
Kurzarbeitergeld soll auch in 2014 durch Vermeidung von Arbeitslosigkeit positiv auf den Arbeitsmarkt wirken. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat daher eine Verordnung erlassen, nach der die Bezugsdauer für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld für Ansprüche, die bis zum 31. Dezember 2014 entstehen, bis zu 12 Monate betragen kann. Ohne den Erlass der Verordnung wäre die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld ab Januar 2014 auf die gesetzlich vorgesehene Dauer von sechs Monaten zurückgefallen. Die Verlängerung der Bezugsdauer ist rein vorsorglich erfolgt, um Betrieben bei Arbeitsausfällen weiterhin Planungssicherheit zu geben.
Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen
Für Arbeitgeber besteht ab 1. Januar 2014 die Möglichkeit, nicht aber die Verpflichtung, Arbeits- und Nebeneinkommensbescheinigungen für die Berechnung von Arbeitslosengeld alternativ zur Ausstellung in Papierform auch elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Die Nutzung des elektronischen Verfahrens setzt voraus, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer darüber informiert ist und der elektronischen Übersendung nicht widerspricht. Näheres zum elektronischen Übermittlungsverfahren (sogenanntes "BEA-Verfahren") kann der Homepage der Bundesagentur für Arbeit entnommen werden.
Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung
Der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 18,9 Prozent in der allgemeinen Rentenversicherung und 25,1 Prozent in der knappschaftlichen Rentenversicherung betragen.
Anhebung der Altersgrenzen: Rente mit 67
Im Jahr 2012 startete für Neurentner die Rente mit 67 und damit die schrittweise Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge der schrittweisen Anhebung des Renteneintrittsalters in der gesetzlichen Rentenversicherung ("Rente mit 67") steigen die Altersgrenzen um einen weiteren Monat. Versicherte, die 1949 geboren sind und für die keine Vertrauensschutzregelungen gelten, erreichen die Regelaltersgrenze mit 65 Jahren und drei Monaten.
Für die folgenden Geburtsjahrgänge erhöht sich die Regelaltersgrenze zunächst um je einen weiteren Monat; später wird in Stufen von zwei Monaten pro Jahrgang angehoben. Erst für die Jahrgänge 1964 und jünger wird die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegen.
Künstlersozialversicherung
Der Abgabesatz der Künstlersozialabgabe steigt 2014 von 4,1 Prozent auf 5,2 Prozent an.
Sozialversicherungsrechengrößen
Mit der Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2014 wurden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im Jahr 2012 aktualisiert. Das Verordnungsverfahren und die Festlegung der Werte erfolgen in sich jährlich wiederholender Routine auf Grundlage gesetzlicher Bestimmungen.
Der Mindestbeitrag zur freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung soll ab dem 1. Januar 2014 weiterhin 85,05 € monatlich betragen.
Neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe (SGB XII)
Ab dem 1. Januar 2014 gelten neue Regelbedarfe in der Sozialhilfe:
- Regelbedarfsstufe 1
(alleinstehende und alleinerziehende Leistungsberechtigte): 391 € - Regelbedarfsstufe 2
(jeweils für zwei in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebende Partner): 353 € - Regelbedarfsstufe 3
(erwachsene Leistungsberechtigte, die keinen eigenen und keinen gemeinsamen Haushalt mit einem Partner führen): 313 € - Regelbedarfsstufe 4
(Jugendliche von 14 bis unter 18 Jahre): 296 € - Regelbedarfsstufe 5
( Kinder von 6 bis unter 14 Jahre): 261 € - Regelbedarfsstufe 6
(Kinder von 0 bis unter 6 Jahre): 229 €
Gleitzonenfaktor 2014
Ab dem 1. Januar 2014 gilt für Beschäftigte in der Gleitzone (450,01 bis 850,00 € Entgelt im Monat) der neue Gleitzonenfaktor 0,7605.
Sachbezugswerte 2014
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat jährlich den Wert der Sachbezüge nach dem tatsächlichen Verkehrswert im Voraus anzupassen und dabei eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen. Die Werte für Verpflegung und Unterkunft werden daher jährlich an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst. Der Verbraucherpreisindex für Verpflegung ist im maßgeblichen Zeitraum von Juni 2012 bis Juni 2013 um 2,53 Prozentpunkte und für Unterkunft oder Mieten um 2,2 Prozentpunkte gestiegen. Auf dieser Grundlage wurden die Monatswerte für die Verpflegung für 2014 von 224 auf 249 € und der Wert für Unterkunft oder Mieten von 216 auf 221 € angehoben.
PM des BMAS vom 19.12.2013