In einer überaus interessanten, aktuellen und "kinderfreundlichen" Entscheidung zum Elternunterhalt hat der BGH Folgendes ausgeführt:
Liegt es im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers, dass der Unterhaltsberechtigte nicht pflegeversichert ist und deshalb im später eingetretenen Pflegefall kein Pflegegeld bezieht, kann der Übergang des Elternunterhaltsanspruchs gemäß § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII in Höhe des fiktiven Pflegegelds eine unbillige Härte bedeuten. Insoweit können allerdings fiktive Versiche-rungsbeiträge den Bedarf des Unterhaltsberechtigten erhöhen.
Von den Unterkunftskosten des in einem Heim lebenden und Hilfe zum Lebensunterhalt der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehenden Unterhaltsberechtigten unterliegen - mit Ausnahme der Kosten für Heizungs- und Warmwasserversorgung - 56 % nicht der Rückforderung und stehen damit einem Anspruchsübergang nach § 94 SGB XII entgegen.
BGH, 17.06.2015, Az. XII ZB 458/14