Nach Ansicht des Sozialgericht München (10.03.2016, Az. S 15 R 1782/15) ist die selbstständige Tätigkeit eines Honorararztes, der kein Beegarzt ist, im Krankenhaus nicht von der Rechtsordnung gedeckt und damit unzulässig. Ein Honorararzt ist dementsprechend abhängig beschäftigt und sozialversicherungspflichtig.
Im Ergebnis genauso hat auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (16.12.2015, Az. L 2 R 516/14), entschieden, dass Honorarärzte, die entsprechend ihrer ärztlichen Ausbildung in den klinischen Alltag eingegliedert sind und einen festen Stundenlohn erhalten, regelmäßig abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig sind.
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