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10.07.2015
Mindestlohn - Kostenlose App des BMAS zur Zeiterfassung
Ein Arbeitgeber, der u.a. geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer beschäftigt, ist nach § 17 Abs. 1 S. 1 MiLoG verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit dieser Arbeitnehmer spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren. Um diesen Aufzeichnungspflichten leichter nachkommen zu können, stellt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nun eine kostenlose App zur Verfügung: "einfach erfasst"