Mit jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil vom 09.07.2013 hat das Sozialgericht Gießen das Jobcenter Wetterau verurteilt, einem stark untergewichtigen Mann aus einer Gemeinde in der Wetterau zusätzlich zu der Hartz IV-Regelleistung einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung zu zahlen.
Der 56 jährige Kläger wog bei einer Körpergröße von 184 cm noch 55 kg. Nach einem Attest seines Hausarztes litt er an einer „pulmonalen Kachexie“ – hierbei handelt es sich um eine schwere Form der Abmagerung, die sich auf die Lungenleistung auswirkt. Er musste daher eine besonders kalorienreiche Kost zu sich nehmen.
Das Jobcenter hatte es abgelehnt, die Kosten hierfür zu übernehmen, da es sich nicht um eine Erkrankung handele, für die ein Mehrbedarf zu gewähren sei, und sich hierzu auf ein aus einem Satz bestehendes „Gutachten“ des Amtsarztes bezogen.
In seinem Urteil ging das Gericht demgegenüber davon aus, dass der Kläger eine besondere Ernährung benötigt, um ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Es verwies hierbei auf eine Empfehlung des „Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge“ zur Gewährung von Krankenkostenzulagen in der Sozialhilfe. Danach könne bei einem Body-Mass-Index (BMI) von unter 18,5 und fortschreitenden Gewichtsverlust als Folge einer Erkrankung regelmäßig von einem erhöhten Ernährungsbedarf ausgegangen werden. Beides liege hier vor. Der BMI des Klägers betrage aktuell 16,2 und der Kläger habe innerhalb eines Zeitraums von 4 Monaten 5 Kilogramm
abgenommen.
Das Jobcenter muss nun ermitteln, in welcher Höhe dem Kläger Mehrkosten zu zahlen sind.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 09.07.2013, Az.: S 22 AS 866/11 WA; PM 11.09.2013
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16.09.2013