Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat in einer jüngst veröffentlichten Grundsatzentscheidung das Gesetz der Großen Koalition zur besseren Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten bestätigt. Die Beschränkung der Anerkennung von Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren worden sind, ist verfassungsgemäß.
Für ein Elternteil – Mutter oder Vater –, das ein ab 1992 geborenes Kind in den ersten drei Lebensjahren erzieht, werden in der gesetzlichen Rentenversicherung 36 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Kindererziehungszeiten werden bei der Berechnung der Rentenhöhe behandelt, als ob die oder der Versicherte während der Kindererziehung das Durchschnittsentgelt aller Versicherten erzielt hätte. Für vor dem 01.01.1992 geborene Kinder wurden bislang nur 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Entsprechend einer Vereinbarung der Großen Koalition im Koalitionsvertrag werden seit dem 01.07.2014 für diese Kinder 24 statt 12 Monate Kindererziehungszeiten anerkannt. Die „Mütterrente“ ist damit gegenüber der bisherigen Regelung verbessert worden, eine vollständige Gleichstellung von vor und ab 1992 geborenen Kindern ist jedoch nicht eingeführt worden.
Der 21. Senat des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen. Die Klägerin könne keine weiteren Kindererziehungszeiten beanspruchen. Soweit das „Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung“ vom 23.06.2014 für vor 1992 geborene Kinder Kindererziehungszeiten von (lediglich) 24 Monaten vorsehe, sei dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Weder der Auftrag des Grundgesetzes zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie noch der allgemeine Gleichheitssatz gebiete eine weitergehende Anerkennung. Der Gesetzgeber habe einen Spielraum, wie er einen sozialen Ausgleich für Kindererziehung ausgestaltet. Eine komplexe Reform, wie die Berücksichtigung von Kindererziehung bei der Altersversorgung, dürfe in mehreren Stufen verwirklicht werden. Mit der Anhebung der Kindererziehungszeit von einem auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Ungleichbehandlung vermindert und damit den Forderungen des Bundesverfassungsgerichts, die Benachteiligung von Familien zu reduzieren, entsprochen.
Da die Rechtslage durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sei, hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen (Urteil vom 15.12.2015 – L 21 R 374/14; PM v. 27.01.2016).