Der Anspruch auf Krankengeld nach dem SGB V entsteht grundsätzlich von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 S. 1 SGB V). D.h. um den lückenlosen Krankengeldanspruch - und möglicherweise auch den Krankenversicherungsschutz an sich - zu gewährleisten, ist es erforderlich, dass der Versicherte die weitere Arbeitsunfähigkeit spätestens am letzten Tag der bisher festgestellten Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen lässt.
Eine Ausnahme von diesem Grundsatz der lückenlosen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit kommt allerdings z.B. dann in Betracht, wenn der Versicherte aufgrund Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit an einer rechtzeitigen Wiedervorstellung beim Arzt gehindert war.
BSG, 16.12.2014, Az. B 1 KR 35/14 R
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31.01.2015