Ein Arbeitsloser muss nicht immer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen, wenn er zu einem Termin krankheitsbedingt nicht erscheinen kann und eine Sperre beim Bezug des Arbeitslosengelds vermeiden will.
Die Agentur für Arbeit Dillenburg lud einen 39jährigen Arbeitslosen aus dem Lahn Dill Kreis zu einem Termin am 22.12.2011, 13.00 Uhr, ein. Bei diesem Termin sollte dessen aktuelle berufliche Situation besprochen werden. An dem Tag Uhr rief der Kläger gegen 10.00 Uhr dort an und teilte mit, er könne nicht kommen, da er an akutem Durchfall leide und ständig erbrechen müsse. Die Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit forderte ihn daraufhin auf, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. Als der Arbeitslose am nächsten Tag die Praxis seines Hausarztes aufsuchte, war diese wegen Weihnachtsurlaubs geschlossen. Auch die Vertreterin des Hausarztes, zu der er sich dann begab, war in Weihnachtsurlaub. Nachdem der Kläger Anfang Januar seinen aus dem Urlaub zurückgekehrten Hausarzt wieder aufsuchte und ihn um die Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bat, lehnte dieser das mit der Begründung ab, für einen zurückliegenden Zeitraum könne er keine Bescheinigung ausstellen.
Die Agentur für Arbeit stellte daraufhin eine einwöchige Sperrzeit für den Bezug von Arbeitslosengeld fest und begründete dies damit, der Arbeitslose habe sein Nichterscheinen zu dem Termin nicht ausreichend entschuldigt.
Das Gericht hat dem Kläger seine Entschuldigung geglaubt und die Sperrzeit aufgehoben. Es konnte dessen Darstellung auch im Hinblick auf die Situation an den Weihnachtsfeiertagen nachvollziehen. Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zudem einen glaubwürdigen Eindruck hinterlassen und seine Aussage war frei von Widersprüchen.In einem Fall wie hier hätte die Agentur für Arbeit daher nach Auffassung des Gerichts ausnahmsweise einmal von ihren Weisungen abweichen und auf die bei einer Erkrankung sonst notwendige Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verzichten können, zumal bei dem Termin nur über die allgemeine berufliche Situation des Klägers hätte gesprochen werden sollen.
Sozialgericht Gießen, Urteil vom 14.05.2014, Az.: S 14 Al 112/12; PM vom 30.05.2014
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02.06.2014