Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
11.02.2013

Krankenhaus haftet für nicht erkannte Blutung im Gehirn

Ein Krankenhaus haftet für eine nicht erkannte, durch Aneurysmen im Gehirn entstandene Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung (warning leak), wenn der Patient aufgrund 13 Tage später erneut aufgetretener Subarachnoidalblutungen schwere Gesundheitsschäden erleidet. Das hat der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 09.11.2012 entschieden und damit die erstinstanzliche Verurteilung des Krankenhauses durch das Landgericht Paderborn dem Grunde nach bestätigt.

Aufgrund plötzlich aufgetretener, heftiger Kopfschmerzen hatte der auf Montage in Kiel arbeitende, seinerzeit 34jährige Kläger aus dem Kreis Paderborn am 13.07.2005 die Notaufnahme des beklagten Krankenhauses aufgesucht und war dort noch am gleichen Tag mit der Diagnose „Spannungskopfschmerz“ nach der Behandlung mit einem Schmerzmittel entlassen worden. Ab dem 26.07.2005 erlitt der Kläger weitere Subarachnoidalblutungen, die ihm zu einem schweren Pflegefall gemacht haben. Er kann nicht mehr gehen, nur noch auf niedrigem Niveau kommunizieren und lediglich breiige Kost schlucken. Wegen des behaupteten ärztlichen Behandlungsfehlers - der am 13.07.2005 nicht erkannten Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung - hat der Kläger von dem beklagten Krankenhaus 200.000 € Schmerzensgeld, den Ersatz von über 45.000 € materieller Schäden und die Feststellung der Ersatzpflicht für weitere Schäden verlangt.

Der 26. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat die Schadensersatzpflicht des beklagten Krankenhauses dem Grunde nach bestätigt. Die ärztliche Behandlung am 13.07.2005 sei fehlerhaft gewesen, weil eine notwendige Befundung in Richtung auf eine Subarachnoidalblutung in Form einer Warnblutung unterblieben sei. Im Falle einer ausreichenden Befundung wäre die Blutung entdeckt worden und hätte zu dieser Zeit mit großen Heilungschancen behandelt werden können. Die später aufgetretene große Blutung wäre vermieden worden. Hiervon sei aufgrund einer dem Kläger zugutekommenden Beweislastumkehr auszugehen. Da die Umstände, nach denen sich die Höhe des Schmerzensgeldes und der Umfang des materiellen Schadens bemessen, noch aufzuklären seien, sei die Beklagte zunächst dem Grunde nach zum Schadensersatz zu verurteilen.

Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 09.11.2012 (I-26 U 142/09), nicht rechtskräftig (BGH VI ZR 12/13); PM vom 08.02.2013