Die Zahlung von Krankengeld zählt zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das in §§ 44 ff. SGB V geregelte Krankengeld soll Versicherten, die durch Krankheit arbeitsunfähig sind oder auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden, das dadurch entgangene (Arbeits-) Entgelt kompensieren und so den Lebensunterhalt sichern. Für die meisten gesetzlich Krankenversicherten ist das Krankengeld aufgrund dieser Entgeltersatzfunktion auch von großer, ja existenzieller Bedeutung. Daher sollten die Anspruchsvoraussetzungen und Verpflichtungen, die das Gesetz den Versicherten im Zusammenhang mit Krankengeldbezug auferlegt, auch strikt erfüllt werden. Insbesondere ist im Falle von Krankheit auf die lückenlose ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zu achten. Ist die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht lückenlos festgestellt, droht der teilweise oder vollständige Anspruchsverlust.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht bei Krankheit von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 S. 1 Nr. 2 SGB V). D.h. wird die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit am 01.09.2013 festgestellt, beginnt der Anspruch auf Krankengeldzahlung erst am folgenden Tag, also am 02.09.2013.
Wer also etwa bis zum 31.08.2013 Entgeltfortzahlung durch seinen Arbeitgeber erhält und weiterhin arbeitsunfähig ist, sollte, um seinen Krankengeldanspruch voll auszuschöpfen und ab dem 01.09.2013 Krankengeld von der Krankenkasse zu erhalten, unbedingt am 31.08.2013 die weitergehende Arbeitsunfähigkeit feststellen lassen und nicht erst am 01.09.2013, da dann eine Bezugslücke eintreten würde.
In besonderem Maße müssen Versicherte auf die lückenlose Arbeitsunfähigkeitsfeststellung achten, die während des Krankengeldbezugs arbeitslos werden und keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld nach dem SGB III haben, sondern etwa Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") beziehen müssen oder gar keine staatlichen Leistungen bei Arbeitslosigkeit beanspruchen können. Der vor Eintritt der Arbeitslosigkeit begonnene und nicht unterbrochene Krankengeldbezug erhält nämlich diesen Personen den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld aufrecht. Endet der Krankengeldbezug hingegen, wenn auch nur für einen Tag wegen nicht lückenloser Feststellung der Arbeitsunfähigkeit, endet automatisch auch das Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld. Das dann ebenfalls wieder automatisch beginnende Versicherungsverhältnis, z.B. über den Hartz-IV-Bezug oder eine Familienversicherung, sieht dann aber keine Krankengeldzahlung im Krankheitsfalle mehr vor.
Achten Sie daher immer - auch wenn ein Samstag, Sonntag oder Feiertag dazwischenliegt - auf die lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit.
Artikel
07.09.2013