Kommt es, wie häufig, während einer länger dauernden Erkrankung eines Arbeitnehmers zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses, so besteht bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern in der Regel ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld gegen die Krankenkasse. Oftmals versucht die Krankenkasse aber im Lauf des Krankengeldbezugs, den Versicherten gesund zu schreiben und so aus dem Krankengeldbezug zu entfernen. Dann kommt, wenn die Gesundschreibung durch die Krankenversicherung akzeptiert wird und keine Rechtsschutzmaßnahmen ergriffen werden, für den Betroffenen ein Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld gegen die Arbeitsagentur bzw. ein Anspruch auf Zahlung von Hartz IV (Arbeitslosengeld II) gegen das Jobcenter in Betracht.
Allerdings hat der Bezug von Krankengeld gegenüber dem Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II entscheidende Vorteile, so dass in aller Regel überlegt werden sollte, dem von der Krankenkasse verfügten Ende der Arbeitsunfähigkeit zu widersprechend bzw. dagegen zu klagen:
- Krankengeld ist mit 70 % des Arbeitsentgelts höher als das Arbeitslosengeld mit 67 % des Nettoentgelts oder das pauschalierte Arbeitslosengeld II.
- Der - ggf. nach dem Krankengeldbezug erforderliche - Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nicht geschmälert.
- Der Anspruch auf Arbeitslosengeld kann begründet oder verlängert (durch werden durch den Krankengeldbezug.