Alle Fraktionen im Bundestag und Experten aus verschiedensten Bereichen des Gesundheitswesens sind sich einig darin, dass es Regelungslücken bei der Korruption im Gesundheitswesen gibt, die dringend geschlossen werden müssen. Dissens besteht in der Frage, ob es dafür eigene Straftatbestände – so wie es die Opposition will – oder von der Koalition favorisierte Regelungen im Sozialgesetzbuch V geben soll.
In einer öffentlichen Anhörung des Gesundheitsausschusses zu drei Anträgen der Opposition (17/12213, 17/12451, 17/12693) betonte Sören Kleinke, Rechtsanwalt aus Münster, nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs, nach der Ärzte weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen seien, gebe es noch immer „erhebliche Regelungslücken“. Kleinke befürwortete den Vorschlag der Regierungskoalition, im SGB V eine „klare Grundnorm“ zu formulieren, die korruptives Verhalten definiere. Die Vorschläge der Opposition dagegen konzentrierten sich zu Unrecht zu stark auf die Vertragsärzte und würden nicht den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht.
Auch der Heidelberger Jurist Wolfgang Spoerr sagte, das Strafrecht allein springe bei diesem Thema „viel zu kurz“. Es gehe um eine dringend nötige Abgrenzung erwünschter Kooperationen im Gesundheitswesen von korruptiven Praktiken. Das Strafrecht sei als „Verhaltenssteuerungsansatz ungeeignet“, nötig sei eine „behördenorientierte Vollzugsflankierung“.
Auf die schwierige Abgrenzung von erwünschten Kooperationen und nicht erwünschtem Verhalten wies auch Stefan Gräf von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung hin. Etwa bei Praxisnetzen und integrierter Versorgung müsse es Absprachen über die Aufteilung der Vergütung geben. Gräf betonte zudem, das ärztliche Disziplinarrecht könne unter Umständen einschneidender sein als das Strafrecht: Der Entzug der Zulassung könne „eventuell einschneidender“ sein als ein Bußgeld.
Andreas Wagener, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Deutschen Krankenhausgesellschaft, betonte, das Strafrecht müsse für alle Bereiche gelten. Er sehe, dass sich die Koalition in dem Grundsatz, für alle müsse der gleiche Strafrahmen gelten, einig sei. Er wies zudem darauf hin, dass „angstfreie Kooperationen“ möglich sein müssten.
Klar für einen eindeutigen Straftatbestand plädierte Dina Michels, Referatsleiterin der Kaufmännischen Krankenkasse. Dieser müsse für alle Leistungserbringer und Akteure gelten. Freiberufler und Privatärzte sollten nicht ausgenommen sein.
Jörg Engelhard vom Landeskriminalamt Berlin betonte, Berufsrecht allein könne Fälle von Korruption nicht aufklären. Dafür müsse es Durchsuchungen von Praxen, Konten und E-Mails geben: „Das Delikt blüht im Heimlichen.“ Oft hätten selbst die Leistungserbringer eine nur geringe Ahnung, was ihre Rechts- und Pflichtstellung sei. Das SGB V regle nur den Umgang mit Kassenärzten. Es gehe aber nicht, dass der Staat Korruption nur da bekämpfe, wo er selbst betroffen sei – dies sei ein „falsches Signal“.
Gefragt nach dem Ausmaß des Problems sagte Christine Fischer, Geschäftsführerin der Initiative unbestechliche Ärzte, es sei eine Minderheit, die korruptiv handele. Das Ausmaß sei aber „beachtlich“. Transparency International spreche hier von 15 Milliarden Euro pro Jahr.
hib Nr. 211 v. 17.04.2013
Artikel
18.04.2013