Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
17.02.2014

Keine zeitliche Grenze für Bildungs- und Teilhabeleistungen im SGB II

Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind im SGB II nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt.
Dies hat das Sozialgericht Dortmund im Falle einer Realschülerin aus Iserlohn entschieden, die mit Ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II lebt. Das Job Center Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen. Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Job Center, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78,00 Euro zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten.

Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.

Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 20.12.2013, Az.: S 19 AS 1036/12; PM vom 17.02.2014