Gesetzlich Krankenversicherte haben nach § 44 Abs. 1 SGB V grundsätzlich Anspruch auf Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch ihre Krankenkasse, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht nach § 46 S. 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag an, der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit setzt voraus, dass der Arzt den Versicherten unmittelbar persönlich untersucht, eine telefonische "Untersuchung" ist nicht ausreichend.
BSG, 16.12.2014, Az. B 1 KR 25/14 R
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28.01.2015