Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
19.02.2015

Keine implantologische Neuversorgung im sozialgerichtlichen Eilverfahren

Der Antragsteller beantragte bei seiner Krankenversicherung die Neuversorgung mit einem Implantat unter Vorlage eines Heil- und Kostenplans. Nach Einholung eines Gutachtens lehnte die Antragsgegnerin den eingereichten Behandlungsplan ab, da die vorhandenen Implantate ausreichend seien. Zugleich bestätigte sie jedoch dem Antragsteller, dass bei ihm eine Ausnahmeindikation vorliege. Der dagegen erhobene Widerspruch blieb erfolglos, so dass der Antragsteller Klage zum Sozialgericht erhob. Während des Klageverfahrens begehrte er im Wege des Eilrechtsschutzes die Versorgung mit zwei weiteren Implantaten, ohne sich zuvor an die Beklagte zu wenden. Er beantragte diesbezüglich die Feststellung, dass die Voraussetzungen einer Ausnahmeindikation vorlägen. Das Sozialgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Dagegen erhob der Antragsteller Beschwerde zum Bayerischen Landessozialgericht in München.


Das Bayerische Landessozialgericht hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Für die Durchsetzung eines Anspruchs auf implantologische Neuversorgung im Zahnbereich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes fehle es regelmäßig an der Eilbedürftigkeit. Zudem würde bei einer Bewilligung im Eilrechtsschutz eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache eintreten, denn das einmal gesetzte Implantat könnte nicht oder nur schwer wieder entfernt werden, sollte der Antragsteller im Hauptsacheverfahren unterliegen. Bei aktuellen Schmerzen und Entzündungen habe der Versicherte einen Anspruch auf allgemein- oder zahnmedizinische Behandlung.
Bei einem isolierten Antrag auf Feststellung des Vorliegens einer Ausnahmeindikation handle es sich um eine unzulässige Elementenfeststellung. Sie sei Vorfrage des Leistungsantrags selbst, daher fehle das Rechtsschutzbedürfnis.

Bayer. Landessozialgericht, Beschluss vom 19. Januar 2015, L 5 KR 1/15 B ER; PM vom 19.02.2015