Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage eines 58-jährigen Klägers gegen den Landschaftsverband Rheinland auf eine Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) wegen des Alkoholkonsums seiner Mutter während der Schwangerschaft abgewiesen.
Der aus Grevenbroich stammende Kläger machte geltend, bei ihm sei 2012 eine fetale Alkoholspektrumstörungen (FASD) festgestellt worden. Seine Mutter habe während der Schwangerschaft mit ihm Alkohol getrunken und ihn dadurch massiv geschädigt. Der beklagte Landschaftsverband lehnte den Versorgungsantrag des Klägers ab, da er kein Opfer eines vorsätzlichen rechtswidrigen tätlichen Angriffs geworden sei.
Die 1. Kammer des Sozialgerichts Düsseldorf konnte keine Gewalttat gegen den Kläger im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes feststellen. Der Alkoholkonsum einer Mutter während der Schwangerschaft sei keine Straftat. Die Leibesfrucht könne kein Opfer einer Körperverletzung sein. Nur das ungeborene Leben selbst sei strafrechtlich geschützt. Der Versuch eines illegalen Schwangerschaftsabbruchs durch die Mutter des Klägers sei hier jedoch nicht erweislich gewesen. Der Lebenswandel einer Schwangeren unterliege deren Persönlichkeitsrechten und lasse sich außerhalb des Strafrechts nicht durch staatliche Eingriffe beeinflussen.
SG Düsseldorf, Urteil vom 08.12.2015, Az. S 1 VG 83/14; PM v. 25.02.2016
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01.03.2016