Rechtsanwalt Mathias Klose

93049, Regensburg
Rechtsgebiete
Strafrecht Sozialrecht Arbeitsrecht
22.09.2015

Keine Familienversicherung mehr für Hartz IV-Empfänger

In der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind bislang Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld II nach dem Zweiten Buch (Hartz IV)  beziehen, "soweit sie nicht familienversichert sind" (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Es gilt also derzeit der Vorrang der Familienversicherung vor der eigenen Pflichtversicherung. Zum 1.1.2016 ändert sich dies. Dann wird der Zusatz "soweit sie nicht familienversichert sind" gestrichen und die Pflichtversicherung hat Vorrang vor der Familienversicherung.


Für die Krankenkassen bedeutet dies eine finanzielle Entlastung, da sie keine kostenfreien Familienversicherungen mehr erbringen müssen für Grundsicherungsempfänger. Grundsicherungsempfänger kommen in den Genuss der Vorteile einer eigenen Versicherung und können z.B. das Kassenwahlrecht selbständig ausüben.