Arbeitslose können bei Aufnahme einer Tätigkeit Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beantragen, auch die Kosten für Fahrten mit dem eigenen PKW zur Arbeitsstelle. Es muss aber ein gültiger Führerschein vorliegen.
Dem Kläger war der deutsche Führerschein mehrfach und endgültig entzogen worden. Er erwarb daraufhin einen tschechischen Führerschein. Dieser berechtigte ihn jedoch nicht zu Fahrten in der Bundesrepublik Deutschland. Seine Klage auf Erstattung von Fahrtkosten bei der Arbeitsaufnahme blieb erfolglos. Nach Auffassung der Richter muss die Behörde keine Beihilfen für ein strafbares Fahren ohne Fahrerlaubnis erbringen.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 04.09.2014, L 5 AS 1066/13; PM 008/2014
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14.10.2014